Fachschaft HS Ansbach
Jobben im Studium

Jobben im Studium

Trotz der Option, sich während des Studiums mittels Studienkredit oder Darlehen über Wasser zu halten und für die Lebensnotwendigkeiten wie ein Dach über dem Kopf oder den Unterhalt zu sorgen, gefällt vielen Studenten die Vorstellung nicht, nach Beendung ihrer Ausbildung einen Berg von Schulden bei einem Kreditinstitut angehäuft zu haben, auch wenn dieser zu vergleichbar günstigen Konditionen angeboten wurde. Deswegen ist es unter Studierenden gängige Praxis, neben dem Studium zu jobben und sich etwas für die Haushaltskasse dazuzuverdienen. Allerdings gibt es dabei ein paar gesetzliche Aspekte zu beachten, wenn man nicht Gefahr laufen will, zu viel zu verdienen und so den Status des Studierenden im Auge des Arbeitgebers und des Gesetzes zu verlieren – so absurd sich dies zunächst auch anhören mag. Einige Grundregeln und Details zum Thema Nebenjob im Studium haben wir hier für euch zusammengefasst.

Studenten im Auge des Gesetzes

Wer per Definition als Student gilt und wer nicht, sollte zuallererst geklärt werden. Allgemein bezeichnet das Wort „Student“ an Hochschulen immatrikulierte Besucher von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind auch Berufsschüler zu der Gruppe der Studenten hinzuzuzählen.

Wie lange darf ein Student arbeiten?

Studenten, die parallel zu ihrem Studium einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, dürfen nicht mehr als 19 Stunden pro Woche arbeiten. Falls sie diese Zeit überschreiten, gilt die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als Studentenjob, sondern als Teilzeitbeschäftigung. Mit der Überschreitung des 19-Stunden-Satzes geht der Verlust des Status „Student“ aus arbeitsrechtlicher Sicht einher.

Kurzfristige Vollzeitbeschäftigungen als Alternative

Eine Vollzeitbeschäftigung auf kurzfristiger Basis stellt eine Alternative zum regulären Minijob dar. Einer solchen kurzfristigen Beschäftigung kann beispielsweise gut in der vorlesungsfreien Zeit nachgegangen werden. Wird dies in Erwägung gezogen, sollte Folgendes bedacht werden: Die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit muss vertraglich geregelt sein. Diese zeitliche Beschränkung bedeutet konkret, dass der Zeitraum der Beschäftigung (bei 5 Arbeitstagen in der Woche) die Anzahl an Arbeitstagen nicht überschreiten darf. Im Falle einer solchen kurzfristigen Beschäftigung sind Arbeitgeber von Sozialversicherungsabgaben befreit, während Arbeitnehmer Lohnsteuer abzuführen haben.

Studentisches Einkommen

Die Verdienstgrenzen eines Studierenden werden anhand der Tätigkeiten, die er oder sie im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausführt, definiert.

450-Euro-Jobs

Seit dem 01.01.2013 ermöglicht ein sogenannter Minijob einen monatlichen Verdienst von 450 Euro. Für den Arbeitgeber entstehen in so einem Fall allerdings Pauschalabgaben. Seit dem 01.01.2015 gilt zumindest der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Dadurch wird auch eine Maximalstundenzahl für einen Minijob unerlässlich. Bei einem Verdienst von 8,50 Euro pro Stunde bei einem maximal zulässigen Verdienst von 450 Euro pro Monat ergibt sich eine Stundenzahl von 52,9 Stunden pro Monat.

Steuerfreies Einkommen

Ledige Personen, seien sie nun Studenten oder nicht, dürfen seit 2013 8130 Euro pro Jahr steuerfrei einnehmen. Um von vornherein sicherzugehen, dass das Jahreseinkommen diese Summe nicht übersteigen wird, lohnt es sich, einen Gehaltsrechner zu konsultieren.

Mehrere Jobs parallel

Prinzipiell dürfen Studenten mehre Jobs gleichzeitig haben. Aber auch hier muss die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat gewahrt werden. Mit der Einführung des Mindestlohns ist dies also nochmal schwieriger geworden. Wird die Verdienstgrenze überschritten, muss Lohnsteuer gezahlt werden.

Mehrere Jobs bei nur einem Arbeitgeber

Es ist für Arbeitgeber unzulässig, Arbeitnehmer über das Maß eines regulären und eines zusätzlichen Minijobs hinaus zu beschäftigen. Auch der Student ist hier in der Pflicht, Vorsicht walten zu lassen: Sowie die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 19 Stunden beträgt (siehe oben), ist der Studentenstatus beim Arbeitgeber wiederum Null und nichtig.

Im Trend: Arbeiten mit Gewerbeschein

Die Selbstständigkeit erfreut sich unter Studierenden zunehmender Beliebtheit. Wird neben dem Studium ein Gewerbe angemeldet, ändert sich nichts, soweit es das Studium als solches und die Sozialversicherung des Studenten angeht. Aber auch hier sollte besonders auf die bestehenden Einkommensgrenzen geachtet werden. Denn die Übertretung derselben geht mit Steuerpflichten einher.

Studierende haben ab einem Einkommen, das im Rahmen von einer selbstständigen Tätigkeit zustande gekommen ist und bei 24.500 Euro liegt, gemäß § 11 Gewerbesteuergesetz (GwStg) Gewerbesteuer zu zahlen. Umsatzsteuer wird indes bereits dann fällig, wenn der Jahresumsatz des Gewerbetreibenden 17.500 Euro überschritten hat und man davon ausgehen muss, dass er im kommenden Jahr 50.000 Euro übersteigen wird (siehe (§ 19 UStg: Besteuerung der Kleinunternehmer). Und mit der Lohnsteuerpflicht ist die Messlatte noch niedriger gesteckt: Sie besteht schon ab einem Jahresverdienst, der über 8004 Euro liegt.

Angemeldete Gewerbe müssen außerdem ab einem bestimmten Einkommen Beiträge an die Industrie- und Handelskammer zahlen. Dies gilt ab Erträgen in Höhe von 5200 Euro. Auch Studenten sind davon nicht ausgenommen.

Weiterführend: Jobboerse der Hochschule Ansbach